§ 1 ADGMV 2015

ADGMV 2015 - Anti-Doping-Grenzmengenverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Grenzmenge der Stoffe nach § 22a Abs. 7 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die Grenzmenge der Stoffe nach Paragraph 22 a, Absatz 7, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,, ist die in der Anlage bestimmte Menge.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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