§ 11 ADFG Ahndung von Zuwiderhandlungen

ADFG - ASOR-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Sofern nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

1.

als Verkehrsunternehmer

a)

eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;

b)

entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;

c)

entgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;

d)

entgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;

e)

entgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;

2.

als Lenker

a)

eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;

b)

die Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;

c)

im Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;

d)

entgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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