Gesamte Rechtsvorschrift AdaufG

Adelsaufhebungsgesetz

AdaufG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

§ 1 AdaufG


Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2 AdaufG


Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 3 AdaufG


Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuß von Stiftungen entfällt.

§ 4 AdaufG


Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach Paragraph eins, als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§ 5 AdaufG


Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. (Anm.: Der zweite Satz wurde durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. Anmerkung, Der zweite Satz wurde durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

§ 6 AdaufG (weggefallen)


§ 6 AdaufG seit 31.12.2007 weggefallen.

§ 7 AdaufG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Inneres und Unterricht und der Staatssekretär für Justiz betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten