§ 4 AbstVpAVa

AbstVpAVa - Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

 (1) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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