§ 2 AbstVpAVa

AbstVpAVa - Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

In Kraft seit 26.06.1998 bis 31.12.9999
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