§ 2 AbgVO

AbgVO - Abgrenzungsverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 müssen der Spezifikation gemäß Anlage entsprechen. Die allgemeinen Anforderungen an Arzneimittel im Sinne der §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes bleiben davon unberührt.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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