Art. 10 § 2 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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