§ 742 ABGB Mehrfache Verwandtschaft

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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