§ 299 ABGB auch die vorgemerkten Forderungen.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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