Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024
Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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