§ 8 ABG 2012 Schlussbestimmungen

ABG 2012 - Arzneibuchgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 17. April 1980 über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz), BGBl. Nr. 195/1980, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 17. April 1980 über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, 3 und Abs. 4 Z 2, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 4, Abs. 3, 5 und 6, § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und 4, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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