§ 1 ABG 2012 Begriffsbestimmungen

ABG 2012 - Arzneibuchgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas Arzneibuch ist eine vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Definition, Herstellung, Qualität, Zusammensetzung, Dosierung, Bezeichnung, Lagerung, Abgabe und Prüfung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln sowie über die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln.
  2. (2)Absatz 2Das Arzneibuch besteht aus dem Europäischen Arzneibuch gemäß dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, BGBl. Nr. 181/1979, und dem Österreichischen Arzneibuch.Das Arzneibuch besteht aus dem Europäischen Arzneibuch gemäß dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1979,, und dem Österreichischen Arzneibuch.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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