§ 9 ABAG Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe

ABAG - Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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