§ 3 WiEReG-NutzungsentgelteV (Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 3 WiEReG-NutzungsentgelteV Inkrafttreten
WiEReG-NutzungsentgelteV - Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 108/2019, tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft und § 2 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 108/2019, tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2019,, tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft und Paragraph 2, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2019,, tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 437/2019 treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 2 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungsentgelte für Abrufe von erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG erst ab 10. November 2020 vorgeschrieben werden dürfen. § 2 Abs. 2 ist auf zum 10. Jänner 2020 bestehende Kontingente mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese ab dem 10. Jänner 2020 zu Abfragen in der Höhe der noch vorhandenen einfachen oder erweiterten Auszügen berechtigen.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2019, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungsentgelte für Abrufe von erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, WiEReG erst ab 10. November 2020 vorgeschrieben werden dürfen. Paragraph 2, Absatz 2, ist auf zum 10. Jänner 2020 bestehende Kontingente mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese ab dem 10. Jänner 2020 zu Abfragen in der Höhe der noch vorhandenen einfachen oder erweiterten Auszügen berechtigen.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2024 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2024, tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
In Kraft seit 28.08.2024 bis 31.12.9999
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