§ 1 WiEReG-NutzungsentgelteV (Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer), Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes - JUSLINE Österreich
§ 1 WiEReG-NutzungsentgelteV Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
WiEReG-NutzungsentgelteV - Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
5.Ziffer 5bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden5,00 Euro.
(2)Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Abs. 2 auch im Nachhinein entrichtet werden.Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 2, auch im Nachhinein entrichtet werden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 WiEReG-NutzungsentgelteV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 WiEReG-NutzungsentgelteV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 WiEReG-NutzungsentgelteV