§ 1 WiEReG-NutzungsentgelteV Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

WiEReG-NutzungsentgelteV - Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReGder Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG4,00 Euro;
    2. 2.Ziffer 2der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReGder Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG5,00 Euro;
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5ader Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a10,00 Euro;
    4. 4.Ziffer 4bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG bei Auszügen gemäß Paragraph 10, WiEReG 4,00 Euro;
    5. 5.Ziffer 5bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden5,00 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Abs. 2 auch im Nachhinein entrichtet werden.Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 2, auch im Nachhinein entrichtet werden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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