§ 23 VoBeG Verweisungen

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 23.Paragraph 23,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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