§ 16 ANV 2012 Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers

ANV 2012 - Abfallnachweisverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024
§ 16.Paragraph 16,

Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002 gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,, gehandhabt und gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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