§ 3 2. KontReg-DV Datenübermittlung

2. KontReg-DV - 2. Kontenregister-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1b und 1c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist.Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins b und eins c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist.
  2. (2)Absatz 2,Ausschließlich zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline ist die Steuernummer des Kredit- oder Finanzinstituts zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Datenübermittlungen gilt:
    1. 1.Ziffer einsErstübermittlung: die Daten sind mit Stand zum 1. Jänner 2021 bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2021 als Initiallieferung zu übermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem 1. Jänner 2021 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten nach § 1 oder des Beginns und der Beendigung des Mietzeitraums von Schließfächern ist bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der 25. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem 1. Jänner 2021 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten nach Paragraph eins, oder des Beginns und der Beendigung des Mietzeitraums von Schließfächern ist bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der 25. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Z 2 sinngemäß anzuwenden.Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die eine Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, oder § 95 BWG angewandt wird, sowie bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angewandt werden, kann die Meldung des Treugebers oder der Treugeber unterbleiben.Bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die eine Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, oder Paragraph 95, BWG angewandt wird, sowie bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angewandt werden, kann die Meldung des Treugebers oder der Treugeber unterbleiben.
In Kraft seit 21.04.2021 bis 31.12.9999
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