Entscheidungen zu § 12 AÜG

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RS UVS Oberösterreich 1995/02/15 VwSen-221020/4/Kon/Fb

Rechtssatz: Die Strafnorm des § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b AÜG pönalisiert lediglich eine Arbeitskräfteüberlassung ohne Ausstellung eines Dienstzettels, nicht aber auch (bloß) eine solche entgegen den Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 5 AÜG. Nach § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. c AÜG bedarf es im
Spruch: des Straferkenntnisses der konkreten Darlegung der Gefahr jenes Schadens, der für den Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung der Meldepflicht gemäß § 12 AÜG hätte eintreten können. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.02.1995

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