RS UVS Oberösterreich 1995/02/15 VwSen-221020/4/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 15.02.1995
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Rechtssatz

Die Strafnorm des § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b AÜG pönalisiert lediglich eine Arbeitskräfteüberlassung ohne Ausstellung eines Dienstzettels, nicht aber auch (bloß) eine solche entgegen den Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 5 AÜG. Nach § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. c AÜG bedarf es im Spruch des Straferkenntnisses der konkreten Darlegung der Gefahr jenes Schadens, der für den Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung der Meldepflicht gemäß § 12 AÜG hätte eintreten können. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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