Entscheidungen zu § 10 Abs. 6 AÜG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1991/8/28 9ObA161/91, 9ObA602/91, 9ObA101/04z

Norm: ABGB §1158 Abs2 IIAAngG §19 Abs2 II1AÜG §10 Abs6AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Zielsetzungen des AÜG verlangen nicht die Einschränkung der allgemein gesetzlich zulässigen Erprobungsmöglichkeit, es muß daher die Vereinbarung einer kurzfristigen Probezeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln - und somit mit einer jederzeitigen fristlosen Auflösung - auch bei der Arbeitskräfteüberlassung als zulässig angesehen werden. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.08.1991

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