Norm
ABGB §1158 Abs2 IIARechtssatz
Die Zielsetzungen des AÜG verlangen nicht die Einschränkung der allgemein gesetzlich zulässigen Erprobungsmöglichkeit, es muß daher die Vereinbarung einer kurzfristigen Probezeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln - und somit mit einer jederzeitigen fristlosen Auflösung - auch bei der Arbeitskräfteüberlassung als zulässig angesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Probemonat, Dienstverhältnis auf Probe, Probedienstverhältnis, Probearbeitsverhältnis, Angestellte, Ende, Beendigung, Endigung, Befristung, sofortige Auflösung, ÜberlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029094Im RIS seit
28.08.1991Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026