Norm: AÜG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch wenn die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV des AÜG ausgenommen ist, treffen den „Beschäftiger" Schutzpflichten gegenüber einem solchen überlassenen Arbeitnehmer („Interessewahrungspflichten"). Entscheidungstexte 8 ObA 117/04w Entsche... mehr lesen...
Norm: AÜG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch wenn die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV des AÜG ausgenommen ist, treffen den „Beschäftiger" Schutzpflichten gegenüber einem solchen überlassenen Arbeitnehmer („Interessewahrungspflichten"). Entscheidungstexte 8 ObA 117/04w Entsche... mehr lesen...
Norm: AÜG §1 Abs1AÜG §3
Rechtssatz: Das AÜG umfaßt auch die bloß gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften. Entscheidungstexte 8 ObA 2186/96w Entscheidungstext OGH 12.12.1996 8 ObA 2186/96w Veröff: SZ 69/276 8 ObA 2255/96t Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t 8 ObA 28/01b ... mehr lesen...