Norm
AÜG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch wenn die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV des AÜG ausgenommen ist, treffen den „Beschäftiger" Schutzpflichten gegenüber einem solchen überlassenen Arbeitnehmer („Interessewahrungspflichten").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119893Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_008OBA00117_04W0000_003