RS OGH 2005/3/17 8ObA117/04w

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Norm

AÜG §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Auch wenn die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV des AÜG ausgenommen ist, treffen den „Beschäftiger" Schutzpflichten gegenüber einem solchen überlassenen Arbeitnehmer („Interessewahrungspflichten").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119893

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_008OBA00117_04W0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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