Rechtssatz: Die Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings ist solange möglich, als die Vormerkung aus dem örtlichen Führerscheinregister nicht endgültig gelöscht ist. Dies ist zufolge § 17 Abs 2 Z 5 FSG (erst) mit der Tilgung der Strafe der Fall. Zuletzt aktualisiert am 25.01.2009 mehr lesen...
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 30b Abs 1 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG) gegenüber dem Berufungswerber die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings gemäß § 13b Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) gegenüber dem Berufungswerber die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings gemäß Pa... mehr lesen...