Norm
FSG §30a Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung des Ö A, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.11.2008, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 30b Abs 1 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG) gegenüber dem Berufungswerber die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings gemäß § 13b Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) gegenüber dem Berufungswerber die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings gemäß Paragraph 13 b, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei mit der Strafverfügung vom 19.5.2006 nicht verwarnt worden, dass er bei nochmaligem gleichem Begehen ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren habe. Weiters halte er es nicht richtig, dass er gegenständliche Anordnung erst Ende November 2008 bekommen habe, obwohl die Strafverfügung wegen des gleichen Vergehens bereits vom 19.3.2008 stamme.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft B mit Strafverfügung vom 19.5.2006, unter Spruchpunkt 1. für schuldig erkannt, am 12.5.2006 eine Übertretung nach § 106 Abs 5 Z 2 KFG begangen zu haben. In dieser Strafverfügung ist der Hinweis enthalten, dass mit Rechtskraft der Strafverfügung die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt werde und die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen werde, wenn der Berufungswerber innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben sollte.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft B mit Strafverfügung vom 19.5.2006, unter Spruchpunkt 1. für schuldig erkannt, am 12.5.2006 eine Übertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG begangen zu haben. In dieser Strafverfügung ist der Hinweis enthalten, dass mit Rechtskraft der Strafverfügung die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt werde und die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen werde, wenn der Berufungswerber innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben sollte.
Weiters wurde der Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.3.2008, für schuldig erkannt, am 29.2.2008 eine Übertretung nach § 106 Abs 5 Z 2 KFG begangen zu haben.Weiters wurde der Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.3.2008, für schuldig erkannt, am 29.2.2008 eine Übertretung nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG begangen zu haben.
Die beiden genannten Strafverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den zugrundeliegenden Akten und ist unstrittig.
5.1. § 30a Abs 1 FSG lautet wie folgt: „Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.“5.1. Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG lautet wie folgt: „Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.“
Gemäß § 30a Abs 2 Z 13 FSG sind folgende Delikte gemäß Abs 1 vorzumerken: Übertretungen des § 106 Abs 5 Z 1 und 2, § 106 Abs 5 dritter Satz und § 106 Abs 6 letzter Satz KFG 1967.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG sind folgende Delikte gemäß Absatz eins, vorzumerken: Übertretungen des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 106, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 6, letzter Satz KFG 1967.
Gemäß § 30b Abs 1 Z 2 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs 4) wegen eines der in § 30a Abs 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde, anzuordnen.Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer eins, angeordnet wurde, anzuordnen.
Gemäß § 13f Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) sind für die in § 30a Abs 2 FSG genannten Delikte von der Behörde besondere Maßnahmen ua wie folgt anzuordnen: Bei Delikten gemäß § 30a Abs 2 Z 13 FSG ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b.Gemäß Paragraph 13 f, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) sind für die in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte von der Behörde besondere Maßnahmen ua wie folgt anzuordnen: Bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b,
5.2. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass zufolge der obzitierten Bestimmungen das gegenüber dem Berufungswerber angeordnete Fahrsicherheitstraining auf Grund der beiden rechtskräftigen Strafverfügungen vom 19.5.2006 und 19.3.2008 zu Recht erfolgt ist.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei anlässlich der ersten Strafverfügung nicht darauf hingewiesen worden, dass ihm gegenüber eine besondere Maßnahme angeordnet werde, wenn er innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen sollte, ist unzutreffend. Vielmehr ergibt sich aus der Strafverfügung vom 19.5.2006, dass in dieser ein derartiger Hinweis enthalten ist.
Soweit der Berufungswerber weiters geltend macht, dass die Anordnung des Fahrsicherheitstrainings erst ca acht Monate nach Rechtskraft der Strafverfügung vom 19.3.2008 erfolgt sei, ist ihm zu entgegnen, dass die endgültige Löschung einer Vormerkung aus dem örtlichen Führerscheinregister zufolge § 17 Abs 2 Z 5 FSG (erst) mit Tilgung der Strafe erfolgt. Da die gegenständlichen, zugrundeliegenden Strafen noch nicht getilgt sind, ist auch aus diesem Grund die Anordnung einer besonderen Maßnahme nicht unzulässig.Soweit der Berufungswerber weiters geltend macht, dass die Anordnung des Fahrsicherheitstrainings erst ca acht Monate nach Rechtskraft der Strafverfügung vom 19.3.2008 erfolgt sei, ist ihm zu entgegnen, dass die endgültige Löschung einer Vormerkung aus dem örtlichen Führerscheinregister zufolge Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, FSG (erst) mit Tilgung der Strafe erfolgt. Da die gegenständlichen, zugrundeliegenden Strafen noch nicht getilgt sind, ist auch aus diesem Grund die Anordnung einer besonderen Maßnahme nicht unzulässig.
Schlagworte
Führerschein, Fahrsicherheitstraining, Anordnung solange Strafe noch nicht getilgtZuletzt aktualisiert am
27.06.2018