Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu GZ XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der
Spruch: dieses Bescheides lautet wie folgt: 1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wendet ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerde richtet sich gegen den oben näher bezeichneten Feststellungsbescheid gemäß § 5 Abs. 1 RL-KG vom 23.12.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2016, unter einem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Über diesen Antrag wurde in einem gesonderten Verfahren entschieden (BVwG, 04.03.2016, W158 2121990-1/2E). Die Beschwerde richtet sich gegen den oben näher bezeichneten... mehr lesen...