Entscheidungsdatum
03.07.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W210 2121990-2/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 23.12.2015, Zl. FMA-RK130581.001/0001-FIN/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2016, Zl. FMA-RK130581.001/0001-FIN/2014:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 23.12.2015, Zl. FMA-RK130581.001/0001-FIN/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2016, Zl. FMA-RK130581.001/0001-FIN/2014:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerde richtet sich gegen den oben näher bezeichneten Feststellungsbescheid gemäß § 5 Abs. 1 RL-KG vom 23.12.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2016, unter einem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Über diesen Antrag wurde in einem gesonderten Verfahren entschieden (BVwG, 04.03.2016, W158 2121990-1/2E).Die Beschwerde richtet sich gegen den oben näher bezeichneten Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, RL-KG vom 23.12.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2016, unter einem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Über diesen Antrag wurde in einem gesonderten Verfahren entschieden (BVwG, 04.03.2016, W158 2121990-1/2E).
Mit Eingaben vom 30.09.2016 und vom 03.10.2016 verzichteten die Verfahrensparteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschluss vom 20.12.2016, W158 2121990-2/13Z wurde Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt.Mit Beschluss vom 20.12.2016, W158 2121990-2/13Z wurde Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt.
Mit E-Mail vom 24.02.2017 ist der bestellte Sachverständige seiner Warnpflicht nach § 25 Abs. 1a GebAG nachgekommen.Mit E-Mail vom 24.02.2017 ist der bestellte Sachverständige seiner Warnpflicht nach Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG nachgekommen.
Der Akt wurde durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses mit Wirkung vom 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W 210 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 14.06.2017 wurde den Parteien des Verfahrens die Einhaltung der Warnpflicht und die Änderung der Zuständigkeit zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahme dazu freigestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 zog die beschwerdeführende Partei die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das FMABG sieht für Fälle wie den vorliegenden keine Ausnahme von der Senatszuständigkeit vor (§ 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 35/2016).Das FMABG sieht für Fälle wie den vorliegenden keine Ausnahme von der Senatszuständigkeit vor (Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 35 aus 2016,).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) zur Einstellung des Verfahrens:
1. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage [2017], § 28 K3) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.1. Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage [2017], Paragraph 28, K3) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.
2. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).2. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2121990.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017