Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn AB,…, vertreten durch Rechtsanwalt AG, …. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.9.2020, Zahl …., folgenden B E S C H L U S S: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den ... mehr lesen...