TE Lvwg Beschluss 2020/11/4 405-4/3589/1/2-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §24
VwGVG §7 Abs2
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Anmerkung

ao Revision/aW erhoben; VwGH vom 20.01.2021, Ra 2020/11/0223-4; Zurückweisung

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn AB,…, vertreten durch Rechtsanwalt AG, …. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.9.2020, Zahl …., folgenden

B E S C H L U S S:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Lenkberechtigung der Klassen A und B, die aufgrund mehrerer von ihm beim Lenken von Kraftfahrzeugen begangener Alkoholdelikte zuletzt unter Vorschreibung von Auflagen bis 2.7.2020 befristet war.

Mit Antrag vom 25.5.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verlängerung seiner befristeten Lenkberechtigung. Dazu fand am 10.6.2020 bei der belangten Behörde seine amtsärztliche Untersuchung statt und erstattete die Amtsärztin nach Einlangen weiterer Befunde am 17.9.2020 das amtsärztliche Gutachten, in dem sie unter der Auflage der Vorlage von EtG-Haaranalysen zweimal jährlich eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers auf 3 Jahre feststellte. Das amtsärztliche Gutachten wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde am 22.9.2020 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und ausgehändigt. Im Anschluss wurde seine Lenkberechtigung von der belangten Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid unter Vorschreibung der Auflagen im amtsärztlichen Gutachten bis 17.9.2023 befristet. Ihm wurde ein vorläufiger Führerschein ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat nach der mündlichen Bescheidverkündung auf das Rechtsmittel der Beschwerde ausdrücklich verzichtet.

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 15.10.2020 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den vorläufigen Führerschein vom 22.9.2020 die Ausstellung eines beim LVwG anfechtbaren Bescheides.

Am 16.10.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift mit dem mündlich verkündeten Bescheid und dem Beschwerdeverzicht vom 22.9.2020 und das amtsärztliche Gutachten.

Mit E-Mail Eingabe vom 19.10.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Einschränkungsbescheid der belangten Behörde vom 22.9.2020 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er monierte darin im Wesentlichen eine fehlende Bescheidbegründung und beantragte die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. der Beschwerde Folge zu geben und den behördlichen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. diesen dahin abzuändern, dass anstatt der Haaranalysen – wie bisher – CDT Werte beizubringen seien.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der ausdrückliche Beschwerdeverzicht wurde vom Beschwerdeführer im mündlich verkündeten Bescheid vom 22.9.2020 durch Unterschrift bestätigt. In der vorliegenden Beschwerde wurde der vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte Rechtsmittelverzicht nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht geht daher von einem rechtswirksamen Beschwerdeverzicht aus.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nach der Bescheidverkündung durch die belangte Behörde am 22.9.2020 auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine schlüssige Beweiswürdigung und eine eindeutige Rechtslage (vgl. Ro 2014/07/0053, Ra 2016/06/0137 mwN). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine schlüssige Beweiswürdigung und eine eindeutige Rechtslage vergleiche Ro 2014/07/0053, Ra 2016/06/0137 mwN). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Führerschein, Beschwerdeverzicht, Einschränkung Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3589.1.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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