Begründung: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 34 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn die Entscheidung des BvWG von der Entscheidung zu oa.Verfahren als Vorfrage abhängig ist. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im
Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die römisch 40 (im Folgenden: b... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die römisch 40 (im Folgenden: b... mehr lesen...