Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AVG §38Spruch
W210 2194720-1/3E
W210 2205163-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über 1. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, Landhausgasse 4, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 13.03.2018, Zl. XXXX und 2. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, Landhausgasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 24.07.2018, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über 1. die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, Landhausgasse 4, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 und 2. die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, Landhausgasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
I.:römisch eins.:
A) Das Beschwerdeverfahren zu W210 2194720-1 wird gemäß § 34 Abs. 3A) Das Beschwerdeverfahren zu W210 2194720-1 wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3
VwGVG ausgesetzt, bis der Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision im Verfahren zu Ro 2018/02/0023 entschieden hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.:römisch zwei.:
A) Das Beschwerdeverfahren zu W210 2205163-1 wird gemäß § 38 AVG iVmA) Das Beschwerdeverfahren zu W210 2205163-1 wird gemäß Paragraph 38, AVG iVm
§ 17 und § 34 Abs. 2 VwGVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu W210 2194720-1 ausgesetzt.Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu W210 2194720-1 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten:"Die römisch 40 (nachfolgend: " römisch 40 "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift römisch 40 , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten:
I. Die XXXX hat es in nachstehend angeführten Fällen I.1. bis I.9. systematisch unterlassen, im Hinblick auf Hochrisikokunden mit Offshore-Bezug, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers dieser Kunden zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieser Kunden ist. Im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.römisch eins. Die römisch 40 hat es in nachstehend angeführten Fällen römisch eins.1. bis römisch eins.9. systematisch unterlassen, im Hinblick auf Hochrisikokunden mit Offshore-Bezug, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers dieser Kunden zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieser Kunden ist. Im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.
1. XXXX1. römisch 40
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX . Die Geschäftsbeziehung wurde am 30.12.2008 begründet.Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma römisch 40 mit Sitz auf den römisch 40 . Diese Gesellschaft wurde über die römisch 40 Treuhandgesellschaft " römisch 40 " Kunde der römisch 40 . Die Geschäftsbeziehung wurde am 30.12.2008 begründet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s", datiert per 14.03.2014 (ON 3, S 1,9,15 und 20)