Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS oder belangten Behörde) vom 04.05.2022 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer zum 04.04.2022 verpflichtet sei, Beiträge zur Sozialversicherung inklusive Beitragszuschläge in einer Gesamthöhe von EUR 4.226,02 zu zahlen. 2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2022 zugestellt.... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS oder belangten Behörde) vom 04.05.2022 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer zum 04.04.2022 verpflichtet sei, Beiträge zur Sozialversicherung inklusive Beitragszuschläge in einer Gesamthöhe von EUR 4.226,02 zu zahlen. 2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2022 zugestellt.... mehr lesen...