Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.10.2018, Zahl xxx, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n , als... mehr lesen...