Entscheidungsdatum
05.04.2019Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
BauO Krnt §10 Abs1 litbText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.10.2018, Zahl xxx, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgaberömisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe
F o l g e g e g e b e n ,
als der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2018, Zahl: xxx,
a u f g e h o b e n w i r d .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der gegenständlichen Entscheidung liegen nachstehende Feststellungen als erwiesen zugrunde:
„Mit Eingabe vom 18.12.2007 (eingelangt am 19.12.2007) beantragte die xxx als Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx die Änderung der mit Bescheid vom 12.9.2007, Zahl xxx, erteilten Baubewilligung (Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschosses – Zubau xxx, über Fensteröffnungen in Fassade zu xxx).
In diesem Änderungsansuchen wurde neben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auch Herr xxx, xxx, xxx, als Bauwerber angeführt, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus der Baufläche xxx war. Sowohl das angeführte Änderungsansuchen als auch die diesem angeschlossenen Änderungseinreichpläne und Baubeschreibung, datiert mit 18.12.2007, wurden sowohl von einem Vertreter der Antragstellerin als auch von Herrn xxx eigenhändig unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 13.12.2016 (eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 14.12.2016) wurde von der xxx, FN xxx, mitgeteilt, dass sie aufgrund des Kaufvertrages vom 23.12.2015 Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, sei und im Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft ihr ausdrücklich zugesichert worden sei, dass der Kaufgegenstand nicht mit Rechten Dritter belastet sei. Für den Fall, dass durch den Voreigentümer, Herrn xxx, in der Vergangenheit Zustimmungserklärungen abgegeben worden seien, welche sich inhaltlich auf das Änderungsansuchen vom 19.12.2007 beziehen, werde erklärt, dass etwaige erteilte Zustimmungserklärungen mit sofortiger Wirkung widerrufen werden und dem Änderungsansuchen vom 19.12.2007 keine Zustimmung erteilt werde.
Nach einer am 15.12.2016 vor Ort durchgeführten Bauverhandlung wurde der Antragstellerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 9.6.2017 – unter Bezugnahme auf das Baubewilligungsansuchen vom 19.12.2007 -Nachfolgendes mitgeteilt:
„Die Einreichunterlagen sind, wie in der Bauverhandlung vom 15.12.2016 festgehalten unvollständig, da die Zustimmung des Grundeigentümers der Liegenschaft Bfl. xxx EZ xxx KG xxx nicht liquid vorliegt.
Gemäß § 10 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 in Verbindung mit der Bauansuchenverordnung 2002 werden Sie aufgefordert, die vorangeführten Unterlagen, welche dem Ansuchen anzuschließen sind, binnen 4 Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung in 2-facher Ausfertigung nachzureichen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 in Verbindung mit der Bauansuchenverordnung 2002 werden Sie aufgefordert, die vorangeführten Unterlagen, welche dem Ansuchen anzuschließen sind, binnen 4 Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung in 2-facher Ausfertigung nachzureichen.
Als Termin zur Vorlage der geforderten Unterlagen wird ha. der 17.07.2017 vorgemerkt.
Sollte die Frist jeweils nicht eingehalten werden, müsste Ihr Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung gemäß § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit der Kärntner Bauordnung 1996 als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden. Daher werden Sie höflich aufgefordert, Ihre Unterlagen ehestens zu vervollständigen und neuerlich vorzulegen.“ Sollte die Frist jeweils nicht eingehalten werden, müsste Ihr Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit der Kärntner Bauordnung 1996 als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden. Daher werden Sie höflich aufgefordert, Ihre Unterlagen ehestens zu vervollständigen und neuerlich vorzulegen.“
Mit Schreiben vom 21.6.2017 (eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 22.6.2017) wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie Rechtsnachfolgerin der antragstellenden xxx ist.
In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 24.8.2017, Zahl: xxx., der Antrag vom 19.12.2007 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 2 lit. b der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 24.8.2017, Zahl: xxx., der Antrag vom 19.12.2007 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Litera b, der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 15.9.2017 das Rechtsmittel der Berufung, welche mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Die abweisliche Entscheidung wurde mit der fehlenden Zustimmung des jetzigen Grundeigentümers des Baugrundstückes xxx, EZ xxx, KG xxx, begründet.“
Gegen diese Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06. April 2018, Zahl: KLVwG-505/5/2018, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.08.2017, AZ: xxx, aufgehoben wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Verfahren lediglich zu prüfen gewesen sei, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) dem diesbezüglichen Bauansuchen ein Beleg über die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers des Grundstückes xxx, KG xxx, angeschlossen gewesen sei.
Gegenständlich sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Nachweis des mitbetroffenen Grundeigentümers vorgelegen sei und konnte daher für die Baubehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx) zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes xxx keinesfalls fraglich gewesen sein.
Aufgrund dieser Gegebenheiten sei daher, in Stattgebung der Beschwerde, der den Antrag vom 19.12.2007 zurückweisende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.08.2017 aufzuheben gewesen.
Abschließend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erteilte Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens widerrufen werden könne, wobei von der Baubehörden nicht zu überprüfen sei ob der Eigentümer verpflichtet sei die Zustimmung zu erteilen, zumal der Grund für die Verweigerung oder Zurückziehung einer Zustimmung baurechtlich nicht relevant sei (VwGH vom 27.05.2008, Zahl: 2007/05/0147).
Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist in Rechtskraft erwachsen.
Zufolge der og. Entscheidung wurde mit Erledigung vom 04.05.2018 der nunmehrigen Beschwerdeführerin, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betreffend, ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zugemittelt.Zufolge der og. Entscheidung wurde mit Erledigung vom 04.05.2018 der nunmehrigen Beschwerdeführerin, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betreffend, ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugemittelt.
Unter Hinweis auf das og. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Einreichunterlagen, wie in der Bauverhandlung vom 15.12.2018 festgehalten, unvollständig seien, da die Zustimmung des Grundeigentümers der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, nicht liquid vorliege.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert die Unterlagen bis zum 10.06.2018 vorzulegen und wurde darauf hingewiesen, dass, sollte die Frist nicht eingehalten werden, das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden müsste.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 19.12.2007 auf Erteilung der Baubewilligung über Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschosses – Zubau, auf der Baufläche Nr. xxx, KG xxx, über Fensteröffnungen in der Fassade zur Baufläche Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm. § 13 Abs. 2 K-BO und § 2b der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 19.12.2007 auf Erteilung der Baubewilligung über Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschosses – Zubau, auf der Baufläche Nr. xxx, KG xxx, über Fensteröffnungen in der Fassade zur Baufläche Nr. xxx, KG xxx, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, K-BO und Paragraph 2 b, der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen.
In der Begründung dieser Entscheidung verwies der Bürgermeister auf § 2 der Bauansuchenverordnung, wonach ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder Miteigentümers, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, erforderlich sei.In der Begründung dieser Entscheidung verwies der Bürgermeister auf Paragraph 2, der Bauansuchenverordnung, wonach ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder Miteigentümers, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, erforderlich sei.
Im gegenständlichen Fall sei die Zustimmung des Grundeigentümers in der Bauverhandlung am 05.12.2016 mit sofortiger Wirkung widerrufen worden.
Weiters verwies der Bürgermeister auf das bezughabende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.04.2008 sowie auf das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in dieser Entscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2008, Zahl: 2007/05/0147.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 17.09.2018 das Rechtmittel der Berufung, welche mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.10.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.
Der in Berufung gezogene Bescheid wurde mit der Maßgabe abgeändert, als ausgesprochen wurde, dass nach dem Satzteil „im Folgenden als AVG bezeichnet“ der Beistrich sowie der Satzteil in Verbindung mit § 13 Abs. 2 leg. cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. zu entfallen haben.Der in Berufung gezogene Bescheid wurde mit der Maßgabe abgeändert, als ausgesprochen wurde, dass nach dem Satzteil „im Folgenden als AVG bezeichnet“ der Beistrich sowie der Satzteil in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. zu entfallen haben.
In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Zurückziehung der Zustimmung des Grundeigentümers zum gegenständlichen Bauantrag vom 19.12.2017 feststeht, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Zustimmung aller Miteigentümer nicht vorliege und dass daher die Bewilligung zu versagen sei. Weiters hat die belangte Behörde ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „liquid“ vorliegen müsse, d. h. dass es nicht strittig sein dürfe, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt habe.
Die Zustimmung des Miteigentümers sei bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, d. h. dass die Zustimmung auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden könne, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden könne.
Aus welchen Gründen der Grundeigentümer (Miteigentümer) seine Zustimmung verweigere bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls erteilten Zustimmung berechtigt sei, sei keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Rechtsfrage, sondern sei darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.
Der angefochtene Bescheid mit dem die Baubewilligung versagt wurde, verletze daher keine Rechte der Berufungswerberin und erweise sich daher die Berufung als unbegründet.
Abschließend wies die belangte Behörde nochmals darauf hin, dass die Zustimmung des jetzigen Grundeigentümers xxx mit vorliege, sodass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung über den Entfall der Sheddächer und Belichtung des Obergeschosses – Zubau auf der Baufläche Nr. xxx, KG xxx, über Fensteröffnungen in der Fassade zur Baufläche Nr. xxx, KG xxx als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 22.11.2018 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Rechtsmittel unter anderem darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.12.2007 dem diesbezüglichen Änderungsansuchen ein Beleg über die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers des Grundstückes Nr. xxx angeschlossen gewesen sei. Die Baubehörde 1. Instanz hätte daher in ihrem Bescheid vom 07.09.2018 das Ansuchen vom 19.12.2007 nicht, wie schon im ersten Rechtsgang, als mangelhaft belegt zurückweisen dürfen.
Vielmehr hätte sie, wie ihr dies auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.04.2018 an dessen Rechtsanschauung sie gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG gebunden sei, aufgetragen wurde – über dieses Ansuchen meritorisch absprechen müssen.Vielmehr hätte sie, wie ihr dies auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.04.2018 an dessen Rechtsanschauung sie gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG gebunden sei, aufgetragen wurde – über dieses Ansuchen meritorisch absprechen müssen.
Da die belangte Behörde den insofern rechtswidrigen Bescheid der Baubehörde 1. Instanz vollinhaltlich bestätigt habe, habe sie ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die Beschwerdeführerin beantragte eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom 16.10.2018, Zahl: xxx, mit dem der Antrag vom 19.12.2007 im gemeindebehördlichen Instanzenzug als mangelhaft belegt zurückgewiesen worden sei, ersatzlos zu beheben.
In eventu wurde beantragt den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
§ 10 Abs. 1 lit. b K-BO, LGBl. Nr. 62/1996 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) geltenden Fassung LGBl. Nr. 16/2009 ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen.Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009, ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen.
Gemäß § 10 Abs. 5 leg.cit. ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg.cit. ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden.
§ 2 Abs. 1 lit. b der Bauansuchenverordnung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ist auf Erteilung einer Baubewilligung ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, anzuschließen. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der Bauansuchenverordnung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ist auf Erteilung einer Baubewilligung ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, anzuschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2002 (2002/05/0756) Hinweis über die zitierte Vorjudikatur ausgeführt, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nur ein Beleg des Bauansuchen ist. Dies bedeutet nun aber, dass es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt des Bauansuchens ankommt und spätere Änderungen in den Eigentumsverhältnissen insofern unbeachtlich sind.
Auf den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass die Baubehörde lediglich zu prüfen hatte, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.12.2007) dem diesbezüglichen Bauansuchen ein Beleg über die Zustimmung des vom Bauvorhaben mitbetroffenen Grundeigentümers des Grundstückes xxx, KG xxx, angeschlossen war. Diese Rechtsauffassung hat auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinem Erkenntnis vom 06. April 2018, Zahl KLVwG-505/5/2018, zum Ausdruck gebracht.
Auf Grund des Umstandes, dass im vorliegenden Fall von einem solchen liquiden Nachweis aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes auszugehen war, da sowohl dem Bauansuchen vom 19.12.2007 als auch die dem Ansuchen angeschlossenen Änderungsplänen, der abgeänderten Baubeschreibung zum Zeitpunkt der Antragseinbringung grundbücherlichen Eigentümer des durch das Bauvorhaben mitbetroffenen Grundstückes xxx, KG xxx, mitunterfertigt wurde und konnte für die Baubehörde daher zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes xxx keinesfalls zweifelhaft sein.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich daher die Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, der den Antrag vom 19.12.2007 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 2 lit. b der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückzuweisen als rechtswidrig, zumal der Bürgermeister verpflichtet gewesen wäre in der Sache selbst zu entscheiden (s.a. VwGH vom 27.05.2008, Zahl: 2007/05/0147).Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich daher die Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, der den Antrag vom 19.12.2007 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Litera b, der Bauansuchenverordnung als mangelhaft belegt zurückzuweisen als rechtswidrig, zumal der Bürgermeister verpflichtet gewesen wäre in der Sache selbst zu entscheiden (s.a. VwGH vom 27.05.2008, Zahl: 2007/05/0147).
Da die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, erweist sich diese Entscheidung als rechtswidrig und war in Stattgebung der Beschwerde der den Antrag vom 19.12.2007 zurückweisende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2018, Zahl: xxx aufzuheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Baubewilligung, Zustimmung, MiteigentümerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2815.4.2018Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019