Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 27.09.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 18.08.2023 bis 28.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF beim Job-D... mehr lesen...