Norm: ÄsthOpG §6 ÄsthOpG § 6 heute ÄsthOpG § 6 gültig ab 01.01.2013
Rechtssatz: § 6 Abs 1 ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des §... mehr lesen...
Norm: ÄsthOpG §6 ÄsthOpG § 6 heute ÄsthOpG § 6 gültig ab 01.01.2013
Rechtssatz: Anders als bei Dokumentationspflichten oder dem Schriftlichkeitsgebot handelt es sich bei der Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG nicht um eine bloße Form- oder Ordnungsvorschrift. Aufklärungs- und/oder E... mehr lesen...