RS OGH 2025/11/25 6Ob120/18t; 4Ob59/25t

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Rechtssatz

§ 6 Abs 1 ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.Paragraph 6, Absatz eins, ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des Paragraph 6, Absatz eins, ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.

Entscheidungstexte

  • RS0132246">6 Ob 120/18t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 120/18t
  • RS0132246">4 Ob 59/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.11.2025 4 Ob 59/25t
    Beisatz: Außerdem darf eine ästhetische Operation gemäß § 6 Abs 3 ÄsthOpG frühestens am Folgetag nach der Einwilligung des Patienten erfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132246

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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