Norm: nö JagdG §40nö JagdG §49
Rechtssatz:
Ein Wildabschußvertrag unterliegt als zivilrechtliches Übereinkommen nicht den Vorschriften des niederösterreichischen Jagdgesetzes. Er ist weder als Verpachtung des Jagdrechtes gemäß § 49 nö JagdG noch als Bestellung des Abschlußberechtigten zum Jagdverwalter anzusehen. Der Wildabschußvertrag - ein obligatorischer Vertrag besonderer Art mit dienstbarkeitsähnlichen Elementen - muß unter Beda... mehr lesen...