Entscheidungen zu § 49 NÖ JagdG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1968/9/25 5Ob90/68

Norm: nö JagdG §40nö JagdG §49
Rechtssatz: Ein Wildabschußvertrag unterliegt als zivilrechtliches Übereinkommen nicht den Vorschriften des niederösterreichischen Jagdgesetzes. Er ist weder als Verpachtung des Jagdrechtes gemäß § 49 nö JagdG noch als Bestellung des Abschlußberechtigten zum Jagdverwalter anzusehen. Der Wildabschußvertrag - ein obligatorischer Vertrag besonderer Art mit dienstbarkeitsähnlichen Elementen - muß unter Bedachtnahme au... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.09.1968

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