Norm
nö JagdG §40Rechtssatz
Ein Wildabschußvertrag unterliegt als zivilrechtliches Übereinkommen nicht den Vorschriften des niederösterreichischen Jagdgesetzes. Er ist weder als Verpachtung des Jagdrechtes gemäß § 49 nö JagdG noch als Bestellung des Abschlußberechtigten zum Jagdverwalter anzusehen. Der Wildabschußvertrag - ein obligatorischer Vertrag besonderer Art mit dienstbarkeitsähnlichen Elementen - muß unter Bedachtnahme auf die Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnisgrundsätze und allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere nach § 914 ABGB ausgelegt werden.Ein Wildabschußvertrag unterliegt als zivilrechtliches Übereinkommen nicht den Vorschriften des niederösterreichischen Jagdgesetzes. Er ist weder als Verpachtung des Jagdrechtes gemäß Paragraph 49, nö JagdG noch als Bestellung des Abschlußberechtigten zum Jagdverwalter anzusehen. Der Wildabschußvertrag - ein obligatorischer Vertrag besonderer Art mit dienstbarkeitsähnlichen Elementen - muß unter Bedachtnahme auf die Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnisgrundsätze und allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere nach Paragraph 914, ABGB ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063013Dokumentnummer
JJR_19680925_OGH0002_0050OB00090_6800000_001