Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt: „Sie haben als Vorstand der W. AG mit der Geschäftsanschrift Da.-straße, Pf. (vormals Sch., Pf.) (W.) und damit als zur Vertretung nach außen Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 1 VStG folgendes zu verantworten: „Sie haben als Vorstand der W. AG mit der Geschäftsanschrift Da.-straße, Pf. (vormals Sch., Pf.) (W.) und damit als zur Vertretung nach außen Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG fol... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt: „Sie haben als Vorstand der W. AG mit der Geschäftsanschrift D.-straße, P. bei Wa. (vormals S., P.) (W.) und damit als zur Vertretung nach außen Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG folgendes zu verantworten: „Sie haben als Vorstand der W. AG mit der Geschäftsanschrift D.-straße, P. bei Wa. (vormals S., P.) (W.) und damit als zur Vertretung nach außen Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, V... mehr lesen...