TE Uvs Bescheid 2012/3/12 06/FM/29/4254/2011

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Veröffentlicht am 12.03.2012
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 2007 §94 Abs1
WAG 2007 §3 Abs2 Z3
  1. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  4. WAG 2007 § 94 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 94 gültig von 31.12.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  6. WAG 2007 § 94 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  7. WAG 2007 § 94 gültig von 01.11.2007 bis 15.07.2009

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Dr. Wartecker als Vorsitzenden, Dr. Schweiger als Berichter und Mag. Schmied als Beisitzer über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. Dr. Michael T., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht, Bereich Integrierte Aufsicht,

Zl: FMA-UB0001.100/0005-BUG/2011, vom 25.3.2011, betreffend Übertretung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung durch Verkündung am 07.03.2012 entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt:

„Sie haben als Vorstand der W. AG mit der Geschäftsanschrift D.-straße, P. bei Wa. (vormals S., P.) (W.) und damit als zur Vertretung nach außen Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG folgendes zu verantworten:„Sie haben als Vorstand der W. AG mit der Geschäftsanschrift D.-straße, P. bei Wa. (vormals S., P.) (W.) und damit als zur Vertretung nach außen Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG folgendes zu verantworten:

Die W. hat jedenfalls im Zeitraum 04.09.2009 bis zumindest 19.03.2010 auf der von ihr betriebenen Internetseite www.wi..at einen Handelsplatz („Web Traderoom“) eingerichtet. Auf diesem Handelsplatz konnte mit Aktien der W. (ISIN AT000068xxxx; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007) gehandelt werden. Der Kauf bzw. Verkauf von W.-Aktien über den Handelsplatz erfolgt in folgenden Schritten:Die W. hat jedenfalls im Zeitraum 04.09.2009 bis zumindest 19.03.2010 auf der von ihr betriebenen Internetseite www.wi..at einen Handelsplatz („Web Traderoom“) eingerichtet. Auf diesem Handelsplatz konnte mit Aktien der W. (ISIN AT000068xxxx; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007) gehandelt werden. Der Kauf bzw. Verkauf von W.-Aktien über den Handelsplatz erfolgt in folgenden Schritten:

1. Registrierung: Nur registrierte Benutzer über 18 Jahre können aktiv im Handelsplatz teilnehmen, d.h. Angebote abgeben bzw. annehmen. Mit Klick auf "Registrierung" in der Menüleiste gelangt man zum Registrierungsformular. Um sich erfolgreich zu registrieren, sind zur eindeutigen Identifizierung folgende Informationen über das Registrierungsformular zu übermitteln: E-Mailadresse, ein frei zu wählendes Passwort sowie ein Benutzername, Vor- und Nachname, Telefonnummer, Adresse und Geburtsdatum. Des Weiteren muss bestätigt werden, dass die Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelesen wurden und auch eingehalten werden. Die Registrierung kann auch telefonisch erfolgen.

2. Login: Ein bereits registrierter Benutzer erhält durch das Login aktiven Zugang zu allen Angeboten und kann selbst Angebote abgeben. Dazu müssen nur der Benutzername und das Passwort eingegeben und mit Klick auf "login" bestätigt werden. Als nicht registrierter bzw. eingeloggter Benutzer kann nur die Übersicht der angebotenen und nachgefragten Aktien abgerufen werden, für die Möglichkeit zu kaufen oder anzubieten muss man eingeloggt sein.

3. Angebot abgeben: Wenn ein Benutzer registriert ist und sich eingeloggt hat, erscheint der Link "Angebot abgeben". Mit Klick auf diesen Link kommt der Benutzer zum Angebotsformular. Zuerst muss vom Benutzer entschieden werden, ob er Aktien anbieten oder verkaufen möchte. Danach wird die Stückzahl der vom Benutzer angebotenen/gewünschten Aktien eingetragen. Ein Angebot kann immer nur als Ganzes angenommen werden. Es ist weiters einzutragen, zu welchem Preis gekauft oder verkauft werden soll und wie lange das Angebot gültig sein soll. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt 14 Tage. Die Gültigkeit eines Angebots endet am angegebenen Datum um 24:00 Uhr. Zum Schluss sind noch einmal die Allgemeinen Handelsbedingungen zu bestätigen. Angebote sowie Nachfragen im Handelsplatz sind verbindlich.

4. Angebot annehmen: Auf der Startseite ist eine Zusammenfassung aller aktuell angebotenen und nachgefragten Aktien mit dem durchschnittlichen "Handelspreis" ersichtlich. Mit Klick auf "Details" können alle Angebote einzeln eingesehen werden. In der Spalte "Status" ist erkennbar, ob das jeweilige Angebot noch frei oder bereits verkauft ist. Ist der Benutzer registriert und eingeloggt, dann erscheint am Ende der Tabelle eine neue Spalte, in der jedes noch freie Angebot einen "kaufen"- bzw. "anbieten"-Link bekommt. Mit Klick auf diesen Link erscheint ein Bestätigungstext mit den persönlichen Daten des Benutzers und den Daten des vom Benutzer gewünschten Angebots. Die Angaben sind genau zu überprüfen und der Text ist mit dem Link "ok“ zu bestätigen. Das vom Benutzer gewählte Angebot ändert nun seinen Status auf "verkauft" bzw. "gekauft" und eine Bestätigungs-Mail wird in das Büro der

W. geschickt. Danach beginnt die Kauf-/Verkaufsabwicklung.

5. Verkaufsabwicklung: Der Verkäufer schickt innerhalb von zwei Werktagen einen ausgefüllten Kaufvertrag in einfacher Ausfertigung an das Büro der W.. Der Kaufvertrag muss Namen, Aktienanzahl und Preis enthalten. Der erste Benutzer, der ein Angebot durch Klick auf „Kaufen“ bzw. „Anbieten“ annimmt, wird der Vertragspartner.

Der Kaufvertrag kann im Downloadbereich der Webseite, telefonisch unter +43(0)28xx/6xxx bestellt oder per e-Mail an web@wi..at angefordert werden. Der Käufer bekommt sodann nach Überprüfung der Aktionärsstellung durch die W. den Kaufvertrag von der W. zugesandt, füllt ihn ebenfalls aus und schickt ihn umgehend zurück an das Büro der W.. Die Kaufabwicklung (Übermittlung der jeweiligen Verträge am Postweg) wird von der W. übernommen.

6. Zahlung: Die Zahlungen erfolgen über ein Treuhandkonto bei der Wa. Sparkasse KtoNr.: 0000-26xxxx lautend auf W. AG. Der Käufer überweist den Betrag auf das Treuhandkonto der W. und jeder Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch den Vorstand abgeschlossen. Die Genehmigung des Verkaufs durch den Vorstand erfolgt im Zeitraum zwischen der Annahme des Offerts und der Überweisung vom Treuhandkonto für jede Verkaufstransaktion. Nach Erteilung der Genehmigung wird von der W. der Wechsel des Aktionärs im Aktienbuch eingetragen und Zug um Zug das Geld vom Treuhandkonto an den Verkäufer überwiesen. An den Käufer und den Verkäufer wird jeweils eine Kopie des Kaufvertrags übermittelt, das Original verbleibt bei der W.. Erst nach gültiger Unterzeichnung der Kaufverträge sowie Einzahlung des vereinbarten Kaufpreises auf das W. Treuhandkonto wird die Übertragung des Eigentums an den erworbenen Aktien veranlasst. Der Prozess von der Angebotsannahme bis zur Überweisung des Geldes über das W. Büro dauert 3-4 Wochen. Käufer und Verkäufer erhalten nach der Überweisung und Kaufvertragsübermittlung eine Bestätigung von der W. zugesandt.

Wird die Genehmigung des Vorstands hingegen versagt, kommt der Kaufvertrag nicht zustande und der Kaufpreis wird an den Käufer zurück überwiesen. Die W. hat über den Handelsplatz im Zeitraum 04.09.2009 bis zumindest 19.03.2010 die in Beilage 1 (die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet) dargestellten Transaktionen abgewickelt.

Die W. hat dadurch jedenfalls im Zeitraum 04.09.2009 bis zumindest 19.03.2010 ohne Konzession der FMA gewerblich Aufträge angenommen und übermittelt, die die Aktien der W. zum Gegenstand hatten.“

Wegen Übertretung des § 3 Abs. 2 Z 3 iVm § 94 Abs. 1 WAG 2007 wurde deswegen (ohne Anführung einer Rechtsgrundlage) eine Geldstraße in der Höhe von 5.000,-- Euro, nicht aber eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 500,-- Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis enthält keinen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu Lasten der W. AG, als deren Organ der Berufungswerber im gegenständlichen Fall verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Mit der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber, tatbestandsmäßig gehandelt zu haben, wobei er insbesondere vorbringt, die – nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall betriebene – bloße Nachweisvermittlung unterliege nicht der Konzessionspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 und liege auch Gewerblichkeit der von ihm zu vertretenden Handlungsweise im Zusammenhang mit dem Betrieb des „Traderooms“ durch die W. AG nicht vor. Der Berufungswerber bringt darüber hinaus auch vor, in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befangen gewesen zu sein. Er verweist zunächst auf seine Korrespondenz mit der FMA im April 2006, die damals nicht unmittelbar von der Behörde beantwortet worden sei, allerdings auch darauf, dass seine damalige Rechtsvertreterin erneut im Jahr 2009 an die FMA herangetreten sei. Die FMA sei damals offenbar von der Rechtskonformität des ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis nun angelasteten Verhaltens überzeugt gewesen und habe er am 18.02.2010 die Nachricht erhalten, dass die gegenständliche „Onlineplattform“ konzessionslos betrieben werden dürfe, sodass er von der Rechtmäßigkeit des „Traderooms“ ausgegangen sei. Als Beweisanbot wird in diesem Zusammenhang auf eine Anfrage an die FMA (bezeichnet als Beilage ./5) und die Antwort „an die FMA“ (bezeichnet als Beilage ./6) verwiesen, die – so die Berufung – „dem Straferkenntnis angeschlossenen Beilagen“.Wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007 wurde deswegen (ohne Anführung einer Rechtsgrundlage) eine Geldstraße in der Höhe von 5.000,-- Euro, nicht aber eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG in der Höhe von 500,-- Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis enthält keinen Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zu Lasten der W. AG, als deren Organ der Berufungswerber im gegenständlichen Fall verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Mit der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber, tatbestandsmäßig gehandelt zu haben, wobei er insbesondere vorbringt, die – nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall betriebene – bloße Nachweisvermittlung unterliege nicht der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007 und liege auch Gewerblichkeit der von ihm zu vertretenden Handlungsweise im Zusammenhang mit dem Betrieb des „Traderooms“ durch die W. AG nicht vor. Der Berufungswerber bringt darüber hinaus auch vor, in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befangen gewesen zu sein. Er verweist zunächst auf seine Korrespondenz mit der FMA im April 2006, die damals nicht unmittelbar von der Behörde beantwortet worden sei, allerdings auch darauf, dass seine damalige Rechtsvertreterin erneut im Jahr 2009 an die FMA herangetreten sei. Die FMA sei damals offenbar von der Rechtskonformität des ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis nun angelasteten Verhaltens überzeugt gewesen und habe er am 18.02.2010 die Nachricht erhalten, dass die gegenständliche „Onlineplattform“ konzessionslos betrieben werden dürfe, sodass er von der Rechtmäßigkeit des „Traderooms“ ausgegangen sei. Als Beweisanbot wird in diesem Zusammenhang auf eine Anfrage an die FMA (bezeichnet als Beilage ./5) und die Antwort „an die FMA“ (bezeichnet als Beilage ./6) verwiesen, die – so die Berufung – „dem Straferkenntnis angeschlossenen Beilagen“.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 07.03.2012 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Die Verhandlung wurde gemäß § 51e Abs. 7 VStG gemeinsam mit jener im Verfahren UVS-06/FM/29/4251/2011 durchgeführt, welches die Berufung des weiteren Vorstandmitgliedes des W. AG, Herrn Andreas D., zum Gegenstand hat, der wegen des selben Sachverhaltes mit einem gleichlautenden Straferkenntnis des FMA verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde und dagegen gleichlautend wie im vorliegenden Fall Berufung erhoben hat.In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 07.03.2012 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Die Verhandlung wurde gemäß Paragraph 51 e, Absatz 7, VStG gemeinsam mit jener im Verfahren UVS-06/FM/29/4251/2011 durchgeführt, welches die Berufung des weiteren Vorstandmitgliedes des W. AG, Herrn Andreas D., zum Gegenstand hat, der wegen des selben Sachverhaltes mit einem gleichlautenden Straferkenntnis des FMA verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde und dagegen gleichlautend wie im vorliegenden Fall Berufung erhoben hat.

Zur Verhandlung sind der Rechtsvertreter beider Berufungswerber, weiters der Beschuldigte Dipl.Ing. Dr. Michael T. sowie ein Vertreter der FMA erschienen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte Dipl.Ing. Dr. T. kurz den Werdegang der W. AG im allgemeinen sowie die mit dem in Rede stehenden Traderoom verfolgten Ziele erläutert, so letztlich u. a. auch, dass der Betrieb des gegenständlichen „Traderooms“ mittlerweile in Absprache mit der FMA umgestellt worden sei, nämlich dahingehend dass ab März 2010 kein Treuhandkonto für Zahlungen mehr zur Verfügung gestellt werde, sowie dass auch die Abwicklung der Vertragsunterzeichnung vom Käufer und Verkäufer der Aktien direkt untereinander vorzunehmen sei (lediglich werde ein Vertragsformular zur Verfügung gestellt), und dass die Genehmigung der W. AG erst nach Zustimmung sowohl der Käufer- als auch der Verkäuferseite zum Vertragsabschluss erfolge.

Nachdem bereits der Beschuldigte im Zuge seiner mündlichen Rechtfertigung darauf verwiesen hat, dass auch bei der Einrichtung des „Traderooms“ in der hier spruchgegenständlichen Ausgestaltung, wie er bis zum März 2010 betrieben worden ist, hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen rechtsanwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen worden sei, hat der Berufungswerbervertreter – auf Vorhalt, dass die in der Berufung angesprochenen, zur Untermauerung des behaupteten entschuldigenden Rechtsirrtums angebotenen Urkunden, entgegen dem Berufungsvorbringen nicht aktenkundig sind – eine schriftliche „Anfrage zur aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit des Betriebes einer Online-Plattform“ vom 03.12.2009 an die FMA sowie dass schriftliche diesbezügliche Antwortschreiben der FMA vom 18.02.2010 vorgelegt.

Im letzterwähnten Schreiben teilt die FMA mit:

„Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 3.Dezember 2009, eingelangt in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) per E-Mail am 3. Dezember 2009 und per Post am 7. Dezember 2009, teilen wir Ihnen folgendes mit:

Gemäß § 3 Abs 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007). BGBI I Nr. 60/2007 idgF. bedarf die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen einer Konzession der FMA:Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007). BGBI römisch eins Nr. 60 aus 2007, idgF. bedarf die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen einer Konzession der FMA:

  1. 1.Ziffer eins
    Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Z 1):Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Ziffer eins,):
  2. 2.Ziffer 2
    Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit
einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Z 2);einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Ziffer 2,);
              3.              Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Z 3): 3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Ziffer 3,):
              4.              Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) (Z 4). Für die Konzessionspflicht nach WAG 2007 ist es entscheidend. ob die gegenständliche Wertpapierdienstleistung ein Finanzinstrument gemäß- § 1 Z 6 WAG 2007 zum Gegenstand hat. Unter den Begriff des Finanzinstrumentes fallen gemäß § 1 Z 6 lit a iVm § 1 Z 4 WAG 2007 übertragbare Wertpapiere. Diese sind Gattungen von Wertpapieren. die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können - mit Ausnahme von Zahlungsmitteln - wie insbesondere gemäß § 1 Z 4 lit a WAG 2007 4. Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) (Ziffer 4,). Für die Konzessionspflicht nach WAG 2007 ist es entscheidend. ob die gegenständliche Wertpapierdienstleistung ein Finanzinstrument gemäß- Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 zum Gegenstand hat. Unter den Begriff des Finanzinstrumentes fallen gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, WAG 2007 übertragbare Wertpapiere. Diese sind Gattungen von Wertpapieren. die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können - mit Ausnahme von Zahlungsmitteln - wie insbesondere gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, WAG 2007
* Aktien
* andere Anteile an in- und ausländische juristische Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen. soweit sie Aktien vergleichbar sind sowie * Aktienzertifikate
Der Begriff des Übertragbaren Wertpapiers gemäß § 1 Z 6 lit a iVm § 1 Z 4 WAG 2007 stellt nicht auf die Übertragbarkeit als rechtlicher Eigenschaft eines Wertpapiers. sondern auf die Handelbarkeit des Wertpapiers am Kapitalmarkt ab. Ist die Übertragung einer Namensaktie an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (Vinkulierung), so liegt die Handelbarkeit des Wertpapiers am Kapitalmarkt nicht vor. Vinkulierte Namensaktien sind daher kein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 6 Iit a iVm § 1 Z 4 WAG 2007, weshalb die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf vinkulierte Namensaktien keine Konzessionspflicht nach § 3 Abs 2 WAG 2007 auslöst. Wir weisen daraufhin, dass die oben erfolgten Feststellungen nur im Lichte des WAG 2007 getroffen wurden. allfällige, sich aus dem Bankwesengesetz (BWG) ergebenden Aspekte. wurden hier nicht berücksichtigt. Desweiteren stellen wir fest, dass die Anfragebeantwortung auf Grundlage des von Ihnen übermittelten Sachverhaltes erfolgt ist. Eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes ohne nähere Kenntnis der im Sachverhalt allgemein dargestellten Namensaktien und der betriebenen Onlineplattform ist nicht möglich.Der Begriff des Übertragbaren Wertpapiers gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, WAG 2007 stellt nicht auf die Übertragbarkeit als rechtlicher Eigenschaft eines Wertpapiers. sondern auf die Handelbarkeit des Wertpapiers am Kapitalmarkt ab. Ist die Übertragung einer Namensaktie an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (Vinkulierung), so liegt die Handelbarkeit des Wertpapiers am Kapitalmarkt nicht vor. Vinkulierte Namensaktien sind daher kein Finanzinstrument gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Iit a in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, WAG 2007, weshalb die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf vinkulierte Namensaktien keine Konzessionspflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 auslöst. Wir weisen daraufhin, dass die oben erfolgten Feststellungen nur im Lichte des WAG 2007 getroffen wurden. allfällige, sich aus dem Bankwesengesetz (BWG) ergebenden Aspekte. wurden hier nicht berücksichtigt. Desweiteren stellen wir fest, dass die Anfragebeantwortung auf Grundlage des von Ihnen übermittelten Sachverhaltes erfolgt ist. Eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes ohne nähere Kenntnis der im Sachverhalt allgemein dargestellten Namensaktien und der betriebenen Onlineplattform ist nicht möglich.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 bedarf die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen einer Konzession der FMA, darunter (Z 3) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 bedarf die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen einer Konzession der FMA, darunter (Ziffer 3,) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
Finanzinstrumente sind gemäß § 1 Z 6 lit. a iVm § 1 Z 4 WAG 2007 übertragbare Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, wie insbesondere (u.a.) Aktien.Finanzinstrumente sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, WAG 2007 übertragbare Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, wie insbesondere (u.a.) Aktien.
Nach Wiedergabe dieser Gesetzeslage stellte die FMA in rechtlicher Hinsicht im vorgelegten Schreiben vom 18.2.2010 der damaligen Rechtsvertretung des Berufungswerbers gegenüber fest, dass in Bezug auf vinkulierte Namensaktien - wie sie im gegebenen Fall vorliegen, worauf auch in der Anfrage hingewiesen wurde - kein übertragbares Wertpapier im Sinne der oben näher zitierten Bestimmungen des § 1 WAG 2007 vorliege, sodass in diesem Fall eine Konzessionspflicht nach § 3 Abs. 2 WAG 2007 für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf vinkulierte Namensaktien nicht bestehe.Nach Wiedergabe dieser Gesetzeslage stellte die FMA in rechtlicher Hinsicht im vorgelegten Schreiben vom 18.2.2010 der damaligen Rechtsvertretung des Berufungswerbers gegenüber fest, dass in Bezug auf vinkulierte Namensaktien - wie sie im gegebenen Fall vorliegen, worauf auch in der Anfrage hingewiesen wurde - kein übertragbares Wertpapier im Sinne der oben näher zitierten Bestimmungen des Paragraph eins, WAG 2007 vorliege, sodass in diesem Fall eine Konzessionspflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf vinkulierte Namensaktien nicht bestehe.
Gemäß § 5 Abs. 3 der aktenkundigen Satzung der W. AG ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, die durch den Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates erteilt wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der aktenkundigen Satzung der W. AG ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, die durch den Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates erteilt wird.
Der Berufungswerber hat im gegenständlichen Fall während des Tatzeitraumes von der zuständigen Behörde, der FMA, eine Rechtsauskunft bezüglich der relevanten Tatbestandsvoraussetzungen für das Erfordernis einer Konzession im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 eingeholt und die Rechtsauskunft erhalten, dass eine Konzessionspflicht im Bezug auf vinkulierte Namensaktien - wie solche der W. AG – nicht besteht.Der Berufungswerber hat im gegenständlichen Fall während des Tatzeitraumes von der zuständigen Behörde, der FMA, eine Rechtsauskunft bezüglich der relevanten Tatbestandsvoraussetzungen für das Erfordernis einer Konzession im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007 eingeholt und die Rechtsauskunft erhalten, dass eine Konzessionspflicht im Bezug auf vinkulierte Namensaktien - wie solche der W. AG – nicht besteht.
Unbeschadet der Beurteilung ob diese, seitens der FMA im Schreiben vom 18.02.2010 vertretene Rechtsauffassung nun zutreffend ist oder nicht, war jedenfalls im Hinblick auf die subjektive Tatseite ein schuldhaftes und daher strafbares Verhalten des Berufungswerbers zu verneinen.
Angesichts der oben wiedergegebenen sachverhaltsbezogenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (FMA) scheidet nämlich von vorne herein die Annahme eines Verschuldens des Berufungswerbers an einer allenfalls von ihm begangenen Verwaltungsübertretung durch konzessionsloses Erbringen von Wertpapierdienstleistungen in Form des Unterhaltens des im Spruch im Detail umschriebenen „Traderooms“ für die Aktien der W. AG aus (siehe u.a. VwGH E 25.01.2012, 2011/03/0023).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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