Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 92 Abs. 8 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der geltenden Fassung sowie § 9 Abs. 1 WAG 2007 unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 15.000,-- auf, ausreichend Eigenkapital zu halten. Als Nachweis des Haltens von ausreich... mehr lesen...