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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der S A M GmbH in W, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 116, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 21. Jänner 2011, Zl. FMA-W00386/0008-WAW/2010, betreffend Auftrag zum Nachweis ausreichenden Eigenkapitals nach dem WAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 92 Abs. 8 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der geltenden Fassung sowie § 9 Abs. 1 WAG 2007 unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 15.000,-- auf, ausreichend Eigenkapital zu halten. Als Nachweis des Haltens von ausreichend Eigenkapital gemäß § 9 Abs. 1 WAG 2007 sei eine Eigenkapitalberechnung unter Angabe des notwendigen und des anrechenbaren Eigenkapitals zum 30. Jänner 2011 der belangten Behörde bis spätestens 10. Februar 2011 zu übermitteln. Zur Berechnung des anrechenbaren Eigenkapitals könnten Forderungen basierend auf einer näher genannten Vereinbarung über die Gewährung eines Werbekostenzuschusses abgeschlossen zwischen der beschwerdeführenden Partei und einer näher bezeichneten Gesellschaft mit dem Sitz in Grenada, nicht berücksichtigt werden. Sollten diese Forderungen in der Bilanz ausgewiesen sein, seien sie von den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln abzuziehen.Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 92, Absatz 8, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der geltenden Fassung sowie Paragraph 9, Absatz eins, WAG 2007 unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 15.000,-- auf, ausreichend Eigenkapital zu halten. Als Nachweis des Haltens von ausreichend Eigenkapital gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WAG 2007 sei eine Eigenkapitalberechnung unter Angabe des notwendigen und des anrechenbaren Eigenkapitals zum 30. Jänner 2011 der belangten Behörde bis spätestens 10. Februar 2011 zu übermitteln. Zur Berechnung des anrechenbaren Eigenkapitals könnten Forderungen basierend auf einer näher genannten Vereinbarung über die Gewährung eines Werbekostenzuschusses abgeschlossen zwischen der beschwerdeführenden Partei und einer näher bezeichneten Gesellschaft mit dem Sitz in Grenada, nicht berücksichtigt werden. Sollten diese Forderungen in der Bilanz ausgewiesen sein, seien sie von den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln abzuziehen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die beschwerdeführende Partei mit ihrer mit 18. Februar 2011 datierten und am 8. März 2011 zur Post gegebenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei dem ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag, nämlich den Nachweis des Haltens von ausreichend Eigenkapital durch eine Eigenkapitalberechnung mit Stichtag vom 31. Jänner 2011 unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher umschriebenen Berechnungsvorgaben zu übermitteln, mit dem am 17. Februar 2011 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben nachgekommen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. aus letzter Zeit beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151, mwN). Der Fortfall einer Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde führt in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Gegenstandsloserklärung und zur Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. zu einem Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2007, Zl. 2006/17/0106).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , aus letzter Zeit beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151, mwN). Der Fortfall einer Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde führt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Gegenstandsloserklärung und zur Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche , zu einem Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2007, Zl. 2006/17/0106).
Fällt aber die Rechtsverletzungsmöglichkeit - wie hier - bereits vor Erhebung der Beschwerde weg, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Beschwerdeführer das für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides für ihn nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0358; ähnlich auch ein Verfahren über den Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals nach dem WAG 2007 betreffend den hg. Beschluss vom 20. März 2009, Zl. 2009/17/0033).Fällt aber die Rechtsverletzungsmöglichkeit - wie hier - bereits vor Erhebung der Beschwerde weg, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Beschwerdeführer das für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides für ihn nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung hätte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0358; ähnlich auch ein Verfahren über den Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals nach dem WAG 2007 betreffend den hg. Beschluss vom 20. März 2009, Zl. 2009/17/0033).
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere dessen Paragraph 51,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Mai 2011
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170052.X00Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011