Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die - damalige - belangte Behörde das gegen die Revisionswerberin als Mitglied des Vorstandes der B Bank gemäß § 9 Abs. 1 VStG geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der FMA vom 1. März 2012 gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (gegen Spruchpunkt 2. hat die Revisionswerberin keine Berufung erhoben) und in teilweiser Abänderung der hier noch gegenständlichen Spruchpunkte 3. u... mehr lesen...
Index: 21/06 Wertpapierrecht
Norm: WAG 2007 §35; WAG 2007 § 35 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/02/0053 E 21. November 2014
Ro 2014/02/0052 E 21. November 2014
Rechtssatz: Bei einer abteilungsinternen Weisung handelt ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Revisionswerber als Mitglied des Vorstandes der H Bank AG gemäß § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt, die H Bank AG habe es vom 1. November 2007 bis zum 25. November 2010 unterlassen, in schriftlicher Form wirksame, der Größe und Organisation, sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten laufend anzuwenden; dies dadurch,... mehr lesen...