Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt am Standort X ein Pflegeheim nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2003 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X gemäß § 6 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetzes 1980 (NFWAG), LGBl. Nr. 54/1980 idF LGBl. Nr. 34/2002, der beschwerdeführenden Partei als Inhaberin des einhebungspflichtigen Gewerbebetriebes für den Zeitraum April bis Dezember 2002 Nächtigungsabgabe (samt Säumniszuschla... mehr lesen...
Index: L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeOrtsabgabe Gästeabgabe SteiermarkL74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm: NFWAG Stmk 1980 §10 Abs1;NFWAG Stmk 1980 §2;NFWAG Stmk 1980 §3;VwRallg;
Rechtssatz: Wenn auch der Wortlaut des NFWAG nicht ausdrücklich auf den Zweck der Unterkunftnahme abstellt, so ergibt sich doch aus dem Grundtatbestand des § 2 i... mehr lesen...