Norm: WAG 2007 §27 WAG 2007 § 27 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
Rechtssatz: Die Pflichten des Order-ausführenden Rechtsträgers nach § 27 WAG 2007 sind beschränkt. Eine „Verdoppelung“ der Information des Anlegers ist nicht sinnvoll und nicht praktikabel, weil sie nur zu Verzögerungen führt, die nicht im Intere... mehr lesen...