RS OGH 2013/6/17 1Ob48/12h, 2Ob24/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2013
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Norm

WAG 2007 §27
  1. WAG 2007 § 27 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtssatz

Die Pflichten des Order-ausführenden Rechtsträgers nach § 27 WAG 2007 sind beschränkt. Eine „Verdoppelung“ der Information des Anlegers ist nicht sinnvoll und nicht praktikabel, weil sie nur zu Verzögerungen führt, die nicht im Interesse eines durch den kundennäheren Rechtsträger bereits informierten Anlegers sind. Nach weitgehend einhelliger Meinung im Schrifttum ist aber der Order?ausführende Rechtsträger dem Kunden dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder sogar weiß, dass der kundennähere Wertpapierdienstleister seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.Die Pflichten des Order-ausführenden Rechtsträgers nach Paragraph 27, WAG 2007 sind beschränkt. Eine „Verdoppelung“ der Information des Anlegers ist nicht sinnvoll und nicht praktikabel, weil sie nur zu Verzögerungen führt, die nicht im Interesse eines durch den kundennäheren Rechtsträger bereits informierten Anlegers sind. Nach weitgehend einhelliger Meinung im Schrifttum ist aber der Order?ausführende Rechtsträger dem Kunden dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder sogar weiß, dass der kundennähere Wertpapierdienstleister seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128688">1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Veröff: SZ 2012/136
  • RS0128688">2 Ob 24/13p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 24/13p
    Vgl; Beisatz: Hier: Fehlberatung durch Vertriebspartner der Bank aufgrund von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (Produktpräsentation, Formulare). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128688

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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