Entscheidungen zu § 24 Abs. 2 WAG 2007

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Wien 2013/03/12 06/FM/40/4027/2012

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 1.3.2012 wird dem Beschuldigten Folgendes zu Last gelegt: ?I. Sie sind seit 23.08.2008 geschäftsführender Direktor der W., eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift P.-ring in Wien. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.52/1991, als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die W. unterlassen hat, 1. vom 01.01.2010 bis 04.05.2010 zu gewährleisten, dass die mit der Compliance-Funktion be... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.03.2013

TE UVS Wien 2013/03/06 06/FM/40/5478/2012

Im Straferkenntnis vom 3.4.2012 wird dem Berufungswerber als Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sehr geehrter Herr Dr. Re.! I. Sie sind seit 30.08.2001 Geschäftsleiter des R., eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift Sch.-straße in S.. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.52/1991, als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass 1.              im R. von 22.04.2010 bis zumindest 17.12.2010 für Mitarbeiter bei Fremdba... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 06.03.2013

TE UVS Wien 2012/12/10 06/FM/47/4630/2012

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie sind seit 28.4.1998 Vorstand der O. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift U.-lände in L.. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener folgendes zu verantworten: I. Die O. AG hat zumindest seit in Kraft treten der Compliance-Richtlinien mit 01.10.2010 bis zum 13.01.2011 an ihrem Unternehme... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.12.2012

TE UVS Wien 2011/04/14 06/FM/47/11674/2010

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie sind seit 01.10.2004 Vorstand der V.-Bank Wien AG (im Folgenden V. Wien), eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift P.-ngasse, in Wien. I. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung der V.-Bank Wien AG nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 Folgendes zu verantworten: Die V. Wien hat zumindest vom 30. April 2008 ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 14.04.2011

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