Norm: ABGB §1313a IIIfWAG §19 Abs2a
Rechtssatz: Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Entscheidungstexte 6 Ob 249/07x Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 24... mehr lesen...